BayKiBiG-Reform berechnen: Wie verändern sich die Fördereinnahmen Ihrer Kindertagesstätte?
Die BayKiBiG-Reform erhöht die staatliche Gesamtförderung für Kindertagesstätten in Bayern – jedoch beinhaltet sie auch Umschichtungen zwischen den Förderbereichen. Welche konkreten Auswirkungen sich für Ihre Einrichtung ergeben, hängt von der Platzzahl, der Altersmischung sowie der bisherigen Nutzung von Zusatzförderungen ab. Ihre Ist-Werte für 2026 übernehmen Sie direkt aus der Excel-Tabelle der IST-Monatsanalyse in KiBiG.web – eine eigene Excel-Vorlage brauchen Sie nicht. Ermitteln Sie Ihre individuelle Förderbilanz jetzt kostenlos und in wenigen Minuten.
Reformstand nach dem Landtagsbeschluss vom . Alle Werte sind vorläufig und stehen unter Haushaltsvorbehalt.
Einrichtung
Immer nur eine Einrichtung. Die Sockelpauschale gilt für die ersten 50 Plätze je Einrichtung – wer die Plätze mehrerer Einrichtungen zusammenzählt, bekommt den Sockel nur einmal statt einmal pro Haus und rechnet sich damit deutlich zu arm. Ein Träger mit drei Einrichtungen rechnet drei Mal und addiert die Ergebnisse.
Von der Summe hängt ab, wie viele Plätze ab 2028 in die Teamkräftepauschale eingehen – die Staffel darunter zeigt es. Im Übergangsjahr 2027 genügt eine Teamkraft.
Teamkräftepauschale pro Jahr
Kindbezogene Förderung 2026 · Ist-Werte aus KiBiG.web (Excel-Tabelle der IST-Monatsanalyse) oder Analysemodul in Adebis
Bisherige Richtlinienförderung 2026 · entfällt ab 2027
Je Kraft: 2 × (5 × Basiswert Tagespflege) × 1,3 × Buchungszeitfaktor, anteilig nach berechtigten Monaten. Buchungszeitfaktor nach Stunden je Tag (Wochenstunden ÷ 5): bis 1 → 0, bis 2 → 0,5, bis 3 → 0,75, bis 4 → 1,0, bis 5 → 1,25, bis 6 → 1,5, bis 7 → 1,75, bis 8 → 2,0, bis 9 → 2,25, darüber → 2,5.
Staffel nach maßgeblichen zusätzlichen Wochenstunden je Einrichtung (Anstellungsschlüssel-/Fachkraftquoten-Stunden bereits abgezogen): 5–<10 → 5.000 €, 10–<15 → 10.000 €, 15–<20 → 15.000 €, 20–<25 → 20.000 €, ab 25 → 25.000 €. Jahreshöchstbetrag, anteilig nach berechtigten Monaten.
Schwankender Einsatz über das Jahr (monatsgenau)
Trage die maßgeblichen Wochenstunden je Monat ein. Pro Monat wird die zutreffende Stufe bestimmt und 1/12 des Stufenbetrags angesetzt. Aktiv, sobald hier Werte stehen.
Vergleich der Gesamtförderung 2026–2029
Füllen Sie die Abschnitte 1–4 aus, willigen Sie oben in die anonymisierte Speicherung ein und klicken Sie auf „Berechnen & Ergebnis anzeigen" – dann erscheinen hier Diagramm und Vergleichstabelle.
Ausgeblendet: Läuft unverändert weiter (Buchungszeiten, Vorkurse). Das Diagramm und die Summen über den Säulen zeigen nur die übrigen Positionen; die Vergleichstabelle darunter bleibt vollständig.
| Förderbestandteil | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
|---|
Der Elternbeitragszuschuss (100 €/Kind/Monat) ist 2026 als Einnahme enthalten. Ab 2027 entfällt der staatliche Zuschuss; die Zeile zeigt dann den über den Regler unter dem Diagramm festgelegten Ersatz durch die Eltern.
Der Rechner wird laufend aktualisiert und erweitert
Ihr Ergebnis beruht auf dem Reformstand vom 22. Juli 2026. Sobald das Staatsministerium neue oder endgültige Beträge bekannt gibt, ziehen wir die Rechenwerte nach – und wir bauen den Rechner Schritt für Schritt weiter aus. Im kostenlosen IfKM-Newsletter erfahren Sie von jeder Aktualisierung und erhalten dazu Fristen und Praxistipps zur Kita-Finanzierung. Dann lohnt sich auch ein zweiter Blick auf Ihre Zahlen.
Starke Kita-Verwaltung für Ihre Kommune
Das IfKM berät Kommunen mit und ohne eigene Kitas – von der Analyse des laufenden Betriebs und der Betreuungslandschaft bis zum ganzheitlichen Konzept. Mit 360°-Kita-Management für Effizienz, Qualität, Kommunikation und Professionalisierung: reduzierte Betriebsdefizite, optimale Auslastung und zufriedene Familien – für exzellente Kinderbetreuung und eine nachhaltige Zukunftssicherung Ihrer kommunalen Kita-Landschaft.
Was die BayKiBiG-Reform ab 2027 für Träger ändert
Verbindlich sind die Angaben des Staatsministeriums: Finanzierung der Kindertagesbetreuung (StMAS) – dort stehen auch die Lesefassungen von BayKiBiG und AVBayKiBiG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung.
FAQ zur BayKiBiG-Reform
Fokus: Teamkräftepauschale · Elternbeiträge · Förder- und Verfahrensänderungen. Stand der Unterlagen: · Inkrafttreten der Reform: – alle Angaben ohne Gewähr.
Ab wann gilt die Reform – und sind die Beträge endgültig?
Der Bayerische Landtag hat die Reform am 22. Juli 2026 beschlossen; die Neuregelungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Alle in diesem FAQ genannten Pauschalen sind vorläufige Werte unter Haushaltsvorbehalt.
Was ist die Teamkräftepauschale?
Eine ab 2027 gesetzlich verankerte, einrichtungsbezogene Platzpauschale, mit der der Freistaat die Beschäftigung von Teamkräften finanziert. Sie ersetzt die bisherige richtlinienbasierte Förderung samt jährlichem Antragsverfahren und wird jährlich an die Entwicklung des Basiswerts gekoppelt.
Wer zählt als Teamkraft – und wer nicht?
Teamkräfte sind Beschäftigte, die kein pädagogisches Personal (keine pädagogischen Fach- oder Ergänzungskräfte) sind und nicht im Anstellungsschlüssel berücksichtigt werden – insbesondere Hauswirtschafts-, Verwaltungs- und Assistenzkräfte, Hausmeister und Praktikanten. Nicht förderfähig sind Verwaltungskräfte für originäre Trägeraufgaben sowie externe Dienstleister. Es müssen keine neuen Stellen geschaffen werden – auch bestehende Kräfte können darüber finanziert werden.
Wie hoch ist die Teamkräftepauschale 2027 bis 2029?
Vorläufig gilt pro genehmigten Platz:
| Jahr | bis 50 Plätze (Sockel) | Plätze 51–150 |
|---|---|---|
| 2027 | 500,00 € | 167,61 € |
| 2028 / 2029 | 700,00 € | 242,37 € |
Berücksichtigt werden höchstens 150 genehmigte Plätze. Gerechnet wird mit den genehmigten Plätzen in der Betriebserlaubnis, unabhängig davon, wie hoch die tatsächliche Platzauslastung in Ihrer Einrichtung ist. Für die ersten 50 Plätze gilt die erhöhte Sockelpauschale.
Wie viele Wochenstunden Teamkräfte müssen wir nachweisen?
Grundsätzlich: mindestens eine Teamkraft.
- Für mehr als 50 Plätze: insgesamt mindestens 25 Wochenstunden.
- Für mehr als 100 Plätze: insgesamt mindestens 35 Wochenstunden.
Im Bewilligungszeitraum 2027 gilt die Stundenvorgabe noch nicht (Übergangsregelung); es genügt eine Teamkraft, ein dezidierter Stundennachweis ist nicht erforderlich. Ab 2028 greifen die Stundenvorgaben.
Was passiert mit Personalbonus und Assistenzkraftförderung?
Beide werden in die Teamkräftepauschale überführt – nicht in den Qualitätsbonus. Damit entfallen die bisherigen jährlichen Antrags- und Bewilligungsverfahren dieser Richtlinien; die Leistung ist künftig gesetzlich abgesichert.
Wichtig: Die Belegprüfung entfällt nicht. Sie bleibt bestehen und erfasst künftig auch die kindbezogene Förderung und die Teamkräftepauschale – die Prüfung verlagert sich lediglich von einer Vorprüfung auf eine Nachprüfung (Erklärungsprinzip).
Fällt der Elternbeitragszuschuss von 100 € weg?
Der Beitragszuschuss wird letztmals bis 31.12.2026 gesondert gezahlt und ab 2027 als eigenständige Förderkomponente abgeschafft. Nach Darstellung des Staatsministeriums ist dies eine formale Umstellung: Das Mittelvolumen bleibt in voller Höhe im Kita-System und wird in den Qualitätsbonus überführt. Für die Abrechnung einer einzelnen Einrichtung verschwindet die feste Position „100 € pro Kindergartenkind“ aber.
Müssen wir wegen der Reform die Elternbeiträge erhöhen?
Nach Auffassung des Staatsministeriums gibt der rein formale Wegfall des Beitragszuschusses keinen Anlass für Beitragserhöhungen, da die Mittel faktisch erhalten bleiben; die Erhöhung der staatlichen Förderung ist mit der Erwartung verbunden, dass Kommunen und Träger die Elternbeiträge sozialverträglich halten. Die verpflichtende Staffelung der Elternbeiträge nach Buchungszeiten bleibt Fördervoraussetzung.
Praxis-Hinweis: Der finanzielle Effekt hängt von der Zusammensetzung Ihrer Einrichtung ab; für Ihre Einrichtung kann die Umschichtung durchaus geringer ausfallen als der bisherige 100-€-Zuschuss.
Wie hoch ist der Qualitätsbonus ab 2027?
Der vorläufige Qualitätsbonus beträgt 693,28 € (2027), 852,36 € (2028) und 857,87 € (2029). Der Basiswert 2025 liegt bei 1.521,62 € und wird künftig entsprechend der Tarifentwicklung für Erziehungskräfte in Entgeltgruppe 8a Stufe 4 TVöD Sozial- und Erziehungsdienst – einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – fortgeschrieben. Eine gesetzlich verankerte Dynamisierung des Qualitätsbonus über 2029 hinaus ist bisher nicht vorgesehen.
Woher kommen die zusätzlichen Mittel? Die aus dem bayerischen Familien- und Krippengeld frei werdenden Mittel fließen über schrittweise Erhöhungen des Qualitätsbonus in die Betriebskostenförderung. Zusätzlich werden bisherige Nebenförderungen überführt: der 100-€-Beitragszuschuss (ausdrücklich in den Qualitätsbonus), die U3-Bundesmittel und der bisherige Zuschlag von +0,15 auf den Buchungszeitfaktor je Kind unter drei Jahren. Dieser U3-Zuschlag entfällt künftig als eigener Faktor – er wird im Verordnungstext gestrichen und geht in die Umschichtung ein.
Was ändert sich beim Antrags- und Meldeverfahren?
- Die Meldung der Aufnahme von Gastkindern an die jeweilige Aufenthaltsgemeinde entfällt.
- Der Förderantrag wird nicht mehr vom Träger an jede einzelne Aufenthaltsgemeinde gerichtet; die Sitzgemeinde prüft den Gesamtantrag und gibt ihn über KiBiG.web für die betroffenen Gemeinden frei.
- Für kindbezogene Förderung und Teamkräftepauschale gilt das Erklärungsprinzip – die inhaltliche Prüfung erfolgt erst im Rahmen der Belegprüfung.
Was gilt, wenn ein Kind während des Kita-Jahres drei Jahre alt wird?
Vollendet ein Kind im laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr, kann der bisherige Gewichtungsfaktor 2,0 (U3) bis zum Ende des Kita-Jahres weiter berücksichtigt werden, und Buchungszeiten unter 3 Std./Tag bleiben bis Jahresende in der Förderung. Neu ist, dass diese Weiterführung nun als Kann-Berücksichtigung geregelt ist; zuvor hing die Weiterförderung an der Entscheidung der berechtigten Gemeinde. Das kann Mehreinnahmen bedeuten – gerade dort, wo eine Weiterführung bisher nicht gewährt wurde. Ausnahme: gilt nicht für Kinder im laufenden Antragsverfahren auf Eingliederungshilfe (Sechs-Monats-Fall, Faktor 4,5).
Was ändert sich bei Belegprüfung und Aufbewahrung?
- Aufbewahrungsfrist förderrelevanter Unterlagen: fünf Jahre.
- Bild- und Datenträger zur Aufbewahrung sind zulässig, wenn das Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.
- Beobachtungsbögen Sismik/Seldak: nur bis ein Jahr nach Ausscheiden des Kindes.
- Bagatellgrenze bei Erstattungen (Rücknahme/Widerruf/Aufhebung): 1.000 €; Zinsen erst ab 500 € Gesamtzinsanspruch.
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